Rauchmelder


Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Dezember 2003) entsprechend auszustatten.


70 % der vielen Brandtoten jährlich sterben nachts !!! Denn.... wenn wir schlafen, riechen wir nichts !!!

So breitet sich im Brandfall der tödliche Rauch unbemerkt in der gesamten Wohnung aus, ohne dass wir es bemerken.